Drohnenflugverbot über Denkmale
Schlösser und Parks stellen attraktive Gebiete für Aufnahmen mit Drohnen dar. Oftmals wird dabei die gewünschte Etikette nicht eingehalten und die Drohnen fliegen zu nah an die Gebäude und filmen teils sogar in die Fenster hinein. Beschränkungen finden sich in § 21 h LuftVO, danach dürfen z.B. Wohngrundstücke nur unter bestimmten Voraussetzungen überflogen werden. Ob Grundstücke mit einem Flugverbot belegt – und als sogenannte geografische Gebiete ausgewiesen – sind, ist auf den Karten von DIPUL zu erkennen. https://maptool-dipul.dfs.de/?language=de
Schlösser und sonstige Denkmäler sind in der Regel nicht als Wohngrundstücke ausgewiesen, so dass DIPUL diese nicht als geografische Gebiete ausweist. DIPUL bezeichnet diese Flächen als „Flächen besonderer funktionaler Prägung“, die dann keiner Beschränkung unterliegen. Ist ein Flugverbot gewünscht, scheint dies derzeit nur über eine Ausweisung des Schlosses als Wohnfläche möglich zu sein. Über weitere Entwicklungen in diesem Bereich halten wir Sie auf dem Laufenden.
RAin Svenja Beckmann