EPBD-Richtlinie: Großer Erfolg auf EU-Ebene
Die von der EU verabschiedete EPBD-Richtlinie enthält nach Einsatz unseres Europäischen Dachverbandes, der European Historic Houses Association, in Artikel 9 nun eine größere Ausnahme für alle „denkmalgeschützten Gebäude“.
Dort heißt es:
„(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei den folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden:
a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Vorgaben eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;“
Diese Regelung gilt es nun in Bundes- und Länderrecht zu überführen und den unbestimmten Rechtsbegriff der „unannehmbaren“ Veränderung eigentümerfreundlich auszulegen.
Die Richtlinie in der aktuellen deutschen Fassung finden Sie Sie hier.
Als Familienbetriebe Land und Forst sind wir seit Jahren für Sie aktives Mitglied der European Historic Houses und haben so einen direkten und engen Draht zur europäischen Gesetzgebung.